Gesundheit

Dieser Bereich gibt Ihnen einen Überblick über die Strukturen des deutschen Gesundheitssystems und den gesundheitbezogenen Themen wie Krankenversicherung, Gesundheitskarte, Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt, Notfall und Vorsorge. Die TechnologieRegion Karlsruhe (TRK) verfügt über ein dichtes Netz an Krankenhäusern, Arztpraxen und Apotheken. Viele Ärztinnen und Ärzte sprechen Fremdsprachen – insbesondere Englisch. 

Auf dieser Seite:

Welche Sektoren gibt es im Gesundheitswesen?

Deutschland ist ein Sozialstaat, das heißt, die medizinische Versorgung ist für jede:n ein Grundprinzip. In Deutschland gibt es zwei Arten gesundheitlicher Versorgung:

Die ambulante Versorgung ist die Bezeichnung für alle Behandlungsleistungen, die außerhalb von Kliniken erbracht werden. Ausgeschlossen sind also Behandlungen von Akutkrankenhäusern, Fachkrankenhäusern und Rehabilitationskliniken.

Die stationäre Versorgung umfasst den Bereich der Krankenhausversorgung und den Bereich der stationären medizinischen Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Krankenversicherung

Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Therapien, Medikamente und sonstige Leistungen können im Krankheitsfall sehr hoch sein. Damit sich jede:r eine angemessene Krankenversorgung leisten kann, gibt es das System der Krankenversicherung. Die Krankenversicherung kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf. Als Arbeitnehmer:in sind Sie auf jeden Fall krankenversichert – entweder als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung.

Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einer passenden Krankenkasse und sorgen dafür, dass Sie gut versichert in Ihr neues Leben in der TechnologieRegion Karlsruhe starten.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es zwei Optionen: die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung. Außerdem bietet die GKV die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung). 

Wer ist alles pflichtversichert?

  • Arbeitnehmer:innen, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Empfänger:innen von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II
  • Landwirt:innen und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Künstler:innen und Medienschaffende
  • Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Menschen mit Behinderung, die zum Beispiel in anerkannten Werkstätten tätig sind
  • Studierende an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen (bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
  • Rentenempfangende und Rentenantragstellende, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird
  • Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie der GKV zuzuordnen sind

Die Pflichtversicherung bedeutet, dass Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden und Beiträge zahlen müssen. Die Beiträge richten sich nach bestimmten Einnahmen, wie zum Beispiel dem Arbeitsentgelt oder der Rente, und liegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5,175 Euro monatlich im Jahr 2024.

Wenn Sie krank werden, wird Ihr Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiterhin Ihr Gehalt zahlen. Falls Ihre Krankheit länger als sechs Wochen dauert, übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen.

Was gehört zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

  • Ambulante ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Arztpraxen
  • Zahnärztliche Versorgung
  • Medikamente und Heil- beziehungsweise Hilfsmittel
  • Stationäre Aufenthalte und Behandlungen, zum Beispiel in Krankenhäusern
  • Medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen
  • Leistungen für Schwangere und bei der Entbindung

Familienmitglieder sind in der GKV mitversichert. Ehepartner:innen, eingetragene Lebenspartner:innen und Kinder (einschließlich Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder) der Versicherten können ohne zusätzliche Beiträge in der GKV mitversichert werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
  • Sie sind weder selbst versicherungspflichtig noch freiwillig versichert (Ausnahme: Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Studierende bis zu einer bestimmten Altersgrenze).
  • Sie sind weder von der Versicherungspflicht befreit, noch versicherungsfrei.
  • Sie sind nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig.
Achtung!

Manchmal können Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und das Einkommen des anderen Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils.

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